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DIGITAKTIK · RECHTLICHES

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Klare Vereinbarungen bilden die Grundlage einer verlässlichen Zusammenarbeit. Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Erbringung unserer digitalen Leistungen gegenüber Geschäftskunden.

Stand: 19. Oktober 2026 Ausschließlich B2B
Inhaltsübersicht
01Geltungsbereich 02Vertragsschluss 03Leistungsumfang 04Mitwirkungspflichten 05Projektablauf und Fristen 06Korrekturen und Zusatzwünsche 07Preise und Vergütung 08Drittanbieter und Lizenzen 09Abnahme und Übergabe 10Nutzungs- und Urheberrechte 11Zugänge und Fremdbearbeitung 12Wartung und Support 13Mängelrechte 14Haftung 15Rechtliche Verantwortung 16Datenschutz und Vertraulichkeit 17Referenzen 18Kündigung 19Schlussbestimmungen
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§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

01

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Lars Wachter, Daniel Wingender GbR, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Digitaktik, nachfolgend „Auftragnehmer“, und ihren gewerblichen Auftraggebern, nachfolgend „Auftraggeber“.

(2) Das Leistungsangebot von Digitaktik richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sind nicht Gegenstand dieses Angebots.

(3) Diese AGB gelten insbesondere für die Konzeption, Gestaltung, Entwicklung und technische Umsetzung von Websites, Onlineshops, Webanwendungen und individuellen Softwarelösungen. Sie gelten außerdem für technische Anpassungen, Beratungsleistungen sowie ergänzende digitale Dienstleistungen.

(4) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, soweit der Auftragnehmer diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Individuelle vertragliche Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich Leistungsumfang, Vergütung, Projektablauf und Nutzungsrechten, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

02

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Die auf der Website dargestellten Leistungen, Pakete, Preise und Bearbeitungszeiten dienen der allgemeinen Orientierung. Sie stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar.

(2) Maßgeblich für die Beauftragung sind das individuelle Angebot, die vereinbarte Leistungsbeschreibung und gegebenenfalls ergänzende Projektunterlagen.

(3) Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines verbindlichen Angebots oder eine sonstige eindeutige vertragliche Vereinbarung zustande.

(4) Die Art, der Umfang und die konkreten Eigenschaften der geschuldeten Leistungen bestimmen sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Allgemeine Werbeaussagen begründen ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung keine zusätzlichen Leistungspflichten.

(5) Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Abstimmung.

03

§ 3 Art und Umfang der Leistungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die vertraglich vereinbarten Leistungen. Die jeweilige Leistungsbeschreibung bestimmt insbesondere den funktionalen Umfang, die Gestaltung, die vorgesehenen Plattformen und gegebenenfalls die technische Umsetzung.

(2) Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags. Dies betrifft beispielsweise zusätzliche Unterseiten, Schnittstellen, Integrationen, Funktionen, Mehrsprachigkeit, Datenmigration, individuelle Programmierung oder die nachträgliche Erweiterung eines Webshops.

(3) Die technische Umsetzung kann unter Verwendung geeigneter Content-Management- Systeme, Shopsysteme, Frameworks, Bibliotheken, Plugins oder anderer technischer Komponenten erfolgen.

(4) Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der technischen Umsetzung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Anforderungen frei, soweit keine bestimmte Technologie ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Eine Schulung, Einweisung, Dokumentation, vollständige Quellcode- herausgabe oder fortlaufende Betreuung ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört oder sich aus zwingenden gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Pflichten ergibt.

04

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Materialien und Zugänge rechtzeitig und in geeigneter Form bereit.

(2) Hierzu können insbesondere Texte, Bilder, Logos, Markeninformationen, Zugangsdaten, Produktdaten, rechtliche Pflichtinformationen und technische Freigaben gehören.

(3) Der Auftraggeber benennt auf Anfrage eine für Entscheidungen und Freigaben zuständige Kontaktperson.

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine bereitgestellten Materialien rechtmäßig verwendet werden dürfen und hierfür erforderliche Rechte und Genehmigungen vorliegen.

(5) Verzögerungen aufgrund fehlender, fehlerhafter oder verspäteter Mitwirkung können zu einer angemessenen Verschiebung der Projekttermine führen, soweit die Verzögerung hierauf beruht.

(6) Entsteht durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Pflichtverletzung zusätzlicher Aufwand, können hieraus gesetzliche Ansprüche entstehen. Zusätzliche Projektleistungen werden gesondert vereinbart und vergütet.

05

§ 5 Projektablauf, Termine und Verzögerungen

(1) Die Durchführung des Projekts orientiert sich an den vereinbarten Leistungen und den gegebenenfalls festgelegten Projektabschnitten.

(2) Auf der Website genannte Bearbeitungs- oder Fertigstellungszeiten sind unverbindliche Richtwerte, sofern ihre Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Verbindliche Termine oder Fristen müssen ausdrücklich Gegenstand einer individuellen Vereinbarung sein.

(4) Vereinbarte Termine setzen voraus, dass erforderliche Mitwirkungshandlungen und Freigaben rechtzeitig erfolgen.

(5) Kommt das Projekt aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers zum Stillstand, kann der Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Mitwirkung auffordern.

(6) Bei längerer Projektunterbrechung stimmen die Parteien die weitere Durchführung und einen gegebenenfalls erforderlichen neuen Zeitplan ab. Gesetzliche Rechte bei unterbliebener Mitwirkung bleiben unberührt.

(7) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine konkrete Besucherzahl, eine Platzierung in Suchmaschinen oder ein bestimmter Umsatz ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

06

§ 6 Korrekturen, Änderungswünsche und Zusatzleistungen

(1) Sofern im jeweiligen Angebot keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, umfasst ein Standard-Website-Projekt zwei Korrekturschleifen innerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs.

(2) Eine Korrekturschleife umfasst die gebündelte Übermittlung und Bearbeitung angemessener gestalterischer oder inhaltlicher Änderungswünsche innerhalb des vereinbarten Projektkonzepts.

(3) Die enthaltenen Korrekturschleifen begründen keinen Anspruch auf eine vollständige Neuentwicklung, grundlegende Konzeptänderung oder Erweiterung des ursprünglich beauftragten Funktionsumfangs.

(4) Bei abweichenden oder individuell zusammengestellten Leistungspaketen richtet sich die Anzahl der enthaltenen Korrekturen nach dem jeweiligen Angebot.

(5) Neue Funktionen, zusätzliche Unterseiten, umfangreiche Designänderungen, Sonderprogrammierungen und sonstige nicht geschuldete Leistungen können gesondert angeboten und berechnet werden.

(6) Die Vergütung solcher Zusatzleistungen richtet sich nach Art, Umfang, technischer Komplexität und vereinbartem Leistungsinhalt. Eine automatische Abrechnung nach Arbeitsstunden findet nicht statt.

(7) Kostenpflichtige Zusatzleistungen werden vor ihrer Durchführung hinsichtlich ihres Leistungsumfangs und ihrer Vergütung abgestimmt. Die Freigabe erfolgt in Textform, beispielsweise per E-Mail.

Abgrenzung zur Mängelbeseitigung: Die vereinbarte Anzahl von Korrekturschleifen beschränkt weder gesetzliche Mängelrechte noch eine geschuldete kostenfreie Nacherfüllung.

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§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen und Vergütung

(1) Die Vergütung wird für jedes Projekt individuell vereinbart. Maßgeblich sind die im angenommenen Angebot aufgeführten Preise und Zahlungsbedingungen.

(2) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich gegenüber Unternehmern ausgewiesene Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

(3) Abschlagszahlungen, Anzahlungen, Meilensteinzahlungen und die Schlusszahlung richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

(4) Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen. Fehlt eine besondere Regelung, gelten die gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies umfasst gegebenenfalls Verzugszinsen und den Ersatz gesetzlich erstattungsfähiger Verzugsschäden.

(6) Eine Erweiterung oder Änderung der vereinbarten Leistung führt nicht automatisch zu einer Erhöhung des ursprünglichen Projektpreises. Vergütungspflichtige Zusatzleistungen werden gesondert vereinbart.

(7) Gesetzliche Rechte des Auftragnehmers im Zusammenhang mit offenen Forderungen bleiben unberührt.

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§ 8 Hosting, Domains, Plugins und Drittanbieter

(1) Kosten für Domainregistrierungen, Hosting, Serverleistungen, Premium-Plugins, Themes, externe Anwendungen, APIs, Lizenzabonnements und vergleichbare Drittanbieterleistungen trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Diese Kosten sind nicht Bestandteil der einmaligen Projektvergütung, soweit ihre Einbeziehung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Der Auftraggeber ist grundsätzlich selbst Vertragspartner der jeweiligen Drittanbieter und verantwortlich für die Begleichung der vereinbarten laufenden Gebühren.

(4) Sofern zur Umsetzung zusätzlicher Kundenwünsche neue Lizenzen, Plugins, Abonnements oder ein höherwertiger Hosting-Tarif erforderlich werden, informiert der Auftragnehmer vor der kostenpflichtigen Beauftragung über die entstehenden oder voraussichtlich entstehenden Kosten.

(5) Die Beauftragung kostenpflichtiger zusätzlicher Drittanbieterleistungen erfolgt erst nach Freigabe durch den Auftraggeber.

(6) Leistungen unabhängiger Drittanbieter können Änderungen, technischen Störungen, Lizenzbeschränkungen, Preisänderungen oder einer Einstellung des jeweiligen Angebots unterliegen.

(7) Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die uneingeschränkte Verfügbarkeit externer Dienste. Die Haftung für eigene vertragliche Pflichtverletzungen und gesetzliche Mängelrechte bleibt davon unberührt.

(8) Erforderliche Anpassungen infolge späterer Änderungen externer Dienste sind nur Bestandteil der laufenden Leistung, wenn eine entsprechende Verpflichtung vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Anspruch besteht.

09

§ 9 Fertigstellung, Abnahme und Übergabe

(1) Soweit eine abnahmefähige Werkleistung geschuldet ist, stellt der Auftragnehmer das fertiggestellte Arbeitsergebnis zur Prüfung und Abnahme bereit.

(2) Der Auftraggeber prüft, ob die vereinbarten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind, und teilt erkennbare Mängel nachvollziehbar mit.

(3) Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber nach Fertigstellung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern. Für eine Abnahmefiktion gelten die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 640 Abs. 2 BGB.

(4) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme einer abnahmefähigen Werkleistung nicht verweigert werden.

(5) Die Übergabe umfasst die vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnisse und die zur vereinbarten Nutzung geschuldeten Unterlagen, Daten und Zugänge.

(6) Eine vollständige Herausgabe sämtlicher Entwicklungsdateien, interner Werkzeuge, proprietärer Bibliotheken oder administrativer Systemzugänge ist nicht automatisch Bestandteil jedes Projekts. Maßgeblich sind die individuell vereinbarten Leistungen und Rechte.

(7) Gesetzliche Herausgabeansprüche und diejenigen Zugangsrechte, die für die vertragsgemäße Nutzung geschuldet sind, bleiben unberührt.

10

§ 10 Urheberrechte und Nutzungsrechte

(1) Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an den vom Auftragnehmer entwickelten Gestaltungen, Programmen, Designs, Quellcodes und anderen schutzfähigen Leistungen verbleiben bei den jeweiligen Rechtsinhabern. Eine Übertragung des Urheberrechts selbst findet nicht statt.

(2) Der Auftraggeber erhält die zur vertraglich vereinbarten Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte nach Maßgabe des jeweiligen Projektvertrags.

(3) Art, Umfang und Grenzen der eingeräumten Nutzungsrechte können im jeweiligen Angebot konkret vereinbart werden. Soweit keine ausdrückliche Regelung besteht, bestimmt sich der Umfang nach dem Vertragszweck und den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung erfolgt die endgültige Einräumung der vertraglich zugesagten Nutzungsrechte nach vollständiger Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(5) Vorbestehende Entwicklungen, wiederverwendbare Codebestandteile, Templates, technische Verfahren und allgemeine Entwicklungswerkzeuge des Auftragnehmers werden nicht allein durch ihre Verwendung im Kundenprojekt zum ausschließlichen Eigentum des Auftraggebers.

(6) Soweit solche Bestandteile zur vertragsgemäßen Verwendung erforderlich sind, erhält der Auftraggeber die hierfür notwendigen Nutzungsberechtigungen nach Maßgabe des Vertrags.

(7) Für Open-Source-Komponenten, Plugins, Themes, Schriftarten und sonstige Drittinhalte gelten ergänzend deren jeweilige Lizenzbedingungen.

(8) Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Bearbeitung oder anderweitige Verwertung geschützter Bestandteile über den eingeräumten Nutzungsumfang hinaus bedarf einer entsprechenden Berechtigung.

11

§ 11 Zugangsdaten, Administration und Fremdbearbeitung

(1) Art und Umfang der dem Auftraggeber bereitzustellenden Verwaltungs- und Administrationszugänge richten sich nach der individuellen Leistungs- und Zugangsvereinbarung.

(2) Ein uneingeschränkter technischer Administratorzugang zu sämtlichen Entwicklungsumgebungen, proprietären Komponenten, internen Werkzeugen oder Quellcode-Repositories ist nicht automatisch Vertragsbestandteil.

(3) Der Auftraggeber erhält die für den vereinbarten Nutzungszweck erforderlichen Zugriffsmöglichkeiten. Soweit weitergehende Zugänge ausdrücklich vereinbart wurden oder gesetzlich geschuldet sind, werden diese entsprechend bereitgestellt.

(4) Die bloße Beauftragung eines externen Dienstleisters durch den Auftraggeber begründet keine Erweiterung der eingeräumten Urheber- oder Nutzungsrechte.

(5) Soweit externe Dienstleister geschützte Eigenentwicklungen bearbeiten, vervielfältigen oder anderweitig über die vereinbarten Nutzungsrechte hinaus verwerten sollen, ist hierfür eine entsprechende Nutzungsberechtigung oder Zustimmung erforderlich.

(6) Die bestimmungsgemäße Nutzung des Projektergebnisses, gesetzlich zulässige Handlungen und zwingende Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

(7) Nimmt der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter eigenständig technische Änderungen vor, ist der Auftragnehmer nicht für dadurch verursachte Fehler verantwortlich, soweit er diese nicht selbst zu vertreten hat.

(8) Für die Untersuchung oder Beseitigung von Störungen, die durch nicht geschuldete Fremdänderungen verursacht wurden, kann eine zusätzliche Vergütung vereinbart werden. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

Wichtige Vertragsabgrenzung: Ob ein Kunde Administratorzugänge, Quellcode oder Bearbeitungsrechte erhält, sollte im jeweiligen Angebot ausdrücklich geregelt werden. Die AGB allein ersetzen diese Vereinbarung nicht.

12

§ 12 Wartung, Updates, Datensicherung und Support

(1) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, endet die geschuldete Projektdurchführung mit der vertragsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistungen und gegebenenfalls deren Abnahme.

(2) Eine dauerhafte technische Betreuung, Überwachung, Aktualisierung oder Wartung ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet.

(3) Dies betrifft insbesondere regelmäßige Sicherheitsupdates, Plugin- und Theme-Aktualisierungen, Backups, Verfügbarkeitskontrollen, Wiederherstellungsleistungen sowie die Anpassung an zukünftige Softwareversionen.

(4) Für eine fortlaufende Wartung oder Betreuung können gesonderte Verträge abgeschlossen werden. Umfang, Vergütung, Reaktionszeiten und Laufzeiten ergeben sich aus der entsprechenden Vereinbarung.

(5) Eine Schulung oder Einweisung in die Bedienung der Website ist nur Bestandteil der Leistung, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Gesetzlich geschuldete Nacherfüllung und sonstige Mängelrechte werden durch den Ausschluss einer allgemeinen laufenden Wartungsverpflichtung nicht eingeschränkt.

(7) Soweit die laufende Datensicherung nicht Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung ist, hat der Auftraggeber nach der Übergabe im Rahmen seiner Verantwortlichkeit geeignete Sicherungsmaßnahmen für seine laufenden Daten zu organisieren.

13

§ 13 Mängelrechte und Nacherfüllung

(1) Für Mängel der vertraglich geschuldeten Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Weicht eine abnahmefähige Werkleistung von den vereinbarten Eigenschaften ab und liegt ein rechtlich relevanter Mangel vor, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu.

(3) Gesetzlich geschuldete Nacherfüllungsmaßnahmen erfolgen im gesetzlich vorgesehenen Umfang ohne zusätzliche Vergütung.

(4) Mängelbeseitigungen zählen nicht zu den vertraglich enthaltenen Korrekturschleifen. Die Anzahl der vereinbarten Korrekturschleifen begrenzt gesetzliche Mängelrechte nicht.

(5) Der Auftraggeber soll festgestellte Störungen möglichst genau beschreiben und die zur Prüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Gesetzliche Rechte werden dadurch nicht eingeschränkt.

(6) Kein Mangel liegt allein deshalb vor, weil der Auftraggeber nachträglich eine nicht vereinbarte zusätzliche Funktion, andere Gestaltung oder Erweiterung wünscht.

(7) Änderungen an Drittanbieter- Software, neue technische Anforderungen oder später geänderte Kundenwünsche begründen nicht automatisch einen Mangel der ursprünglich vertragsgemäß erbrachten Leistung.

(8) Die Haftung für nachträglich auftretende Störungen richtet sich nach deren Ursache, dem vereinbarten Leistungsumfang und den gesetzlichen Vorschriften.

14

§ 14 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unbeschränkt.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(5) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Unberührt bleiben Ansprüche aus ausdrücklich übernommenen Garantien, aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.

(7) Eine Haftung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, eine ununterbrochene Verfügbarkeit unabhängiger Drittanbieter oder bestimmte Suchmaschinenplatzierungen besteht nur, soweit hierfür eine entsprechende vertragliche Verpflichtung übernommen wurde.

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§ 15 Inhalte und rechtliche Verantwortung

(1) Der Auftraggeber ist grundsätzlich für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte und für die rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Website verantwortlich.

(2) Hierzu gehören insbesondere die inhaltliche Richtigkeit von Unternehmensangaben, Produktbeschreibungen, Werbeaussagen und bereitgestellten Texten sowie die erforderlichen Nutzungsrechte an Bildern, Marken und sonstigen Inhalten.

(3) Die individuelle rechtliche Prüfung und Erstellung von Impressen, Datenschutzerklärungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Widerrufsbelehrungen oder sonstigen Rechtstexten ist nicht automatisch Bestandteil der Leistung.

(4) Der Auftragnehmer schuldet keine anwaltliche Rechtsberatung. Soweit technische Funktionen zur Unterstützung rechtlicher Anforderungen vereinbart werden, bleiben diese Bestandteil der geschuldeten Leistung.

(5) Eine Gewähr für die dauerhafte Rechtskonformität einer Website bei zukünftigen Gesetzesänderungen besteht nicht, sofern keine entsprechende fortlaufende Betreuung vereinbart wurde.

(6) Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für eigene Rechtsverletzungen, eigene Pflichtverletzungen oder vertraglich geschuldete Leistungen bleibt unberührt.

16

§ 16 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werdende vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.

(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, rechtmäßig öffentlich werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.

(3) Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO, verarbeitet.

(4) Sofern der Auftragnehmer im Rahmen eines Projekts personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen von Art. 28 DSGVO vorliegen, schließen die Parteien rechtzeitig einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag.

(5) Zugangsdaten, interne Projektinformationen und nicht öffentliche Geschäftsunterlagen sind angemessen vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

17

§ 17 Referenzen und Eigenwerbung

(1) Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber um Zustimmung bitten, ein abgeschlossenes Projekt als Referenz zu präsentieren.

(2) Eine werbliche Nutzung von Kundennamen, Logos, Screenshots oder anderen schutzfähigen Kundeninhalten erfolgt nur mit entsprechender Zustimmung oder auf Grundlage einer anderen ausreichenden rechtlichen Berechtigung.

(3) Eine erteilte Zustimmung kann Umfang, Medien, Nutzungsdauer und sonstige Bedingungen der Referenznutzung festlegen.

(4) Vertrauliche Informationen, interne Daten und nicht veröffentlichte Projektinhalte werden ohne entsprechende Berechtigung nicht für Werbezwecke verwendet.

18

§ 18 Kündigung, Projektabbruch und Vertragsbeendigung

(1) Für Kündigung, Vertragsbeendigung und deren Rechtsfolgen gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sowie individuell getroffene Vereinbarungen.

(2) Bei Werkverträgen bleiben insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur freien Kündigung durch den Besteller gemäß § 648 BGB und zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB unberührt.

(3) Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung richten sich Vergütungs- und Abrechnungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen und getroffenen Vereinbarungen.

(4) Bereits geschuldete Vergütung, gesetzliche Ausgleichsansprüche und etwaige Rückabwicklungs- pflichten bleiben unberührt.

(5) Bei der Beendigung der Zusammenarbeit erfolgt die Übergabe geschuldeter Projektergebnisse, Kundendaten und Zugänge entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen.

(6) Laufende Verträge mit unabhängigen Drittanbietern bestehen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Vertragsbedingungen fort. Eine Kündigung des Projektvertrags führt nicht automatisch zur Beendigung solcher Drittverträge.

19

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.

(3) Individuelle vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bleibt hiervon unberührt, soweit gesetzlich vorgesehen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen · Stand 19.10.2026

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